AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Teilefrau e. U. | Nina Kinzinger

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, welche die Firma Teilefrau e.U. Nina Kinzinger, im folgenden kurz Teilefrau e.U. als Verkäufer der von Ihnen angeschafften Waren abschließt. Sowie für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Diese gelten für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung, sobald der Auftrag erteilt oder die Lieferung angenommen wird. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht widersprochen haben.
1.2 Der Begriff Verbraucher bezieht sich in diesen Geschäftsbedingungen auf die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).
1.3 Der Begriff Unternehmer bezieht sich in diesen Geschäftsbedingungen auf die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB).

2. Angebots- und Zahlungsbedingungen sowie Preise, Abtretungs-/Aufrechnungsbeschränkung 

2.1 Wir halten uns an ein Angebot für die Lieferung von Waren oder die Erstellung eines Werkes für 14 Tage nach seiner Abgabe gebunden, sofern nicht jeweils schriftlich eine andere Bindungsfrist festgelegt wurde.
2.2 Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gelten die Preise ab Lager Schwarzach, ausgenommen Transportverpackung; diese wird separat in Rechnung gestellt.
2.3 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen enthalten, sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung separat ausgewiesen. Liegen zwischen Vertragsabschluss und der vereinbarten Lieferung der Ware/Leistung mehr als 4 Monate, ist der maßgebliche Preis der am Tag der Lieferung/Leistung gültige Listenpreis. Wenn der so ermittelte gültige Preis mehr als 10 % höher ist als der ursprünglich vereinbarte Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die empfangsbedürftig ist.
2.4 Der Kaufpreis oder der Rechnungsbetrag und Preise für zusätzliche Leistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes oder Werkabnahme sowie Übermittlung der Rechnung fällig. Lieferungen erfolgen grundsätzlich gegen Barzahlung oder Vorauskasse.
2.5 Ist der Kunde Unternehmer, erhält er auf Antrag nach unserem Ermessen bei regelmäßigen Käufen eine Kundennummer, die unbeschadet einer anders lautenden Vereinbarung zu einer Lieferung auf Rechnung führt. Rechnungen über Dienstleistungen und Reparaturen sowie Rechnungen für andere Leistungen wie Ersatzteile für Maschinen und Geräte sowie Materialeinsatz sind sofort fällig.
2.6 Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder eine erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt, wird unser gesamter Ausstand sofort fällig, auch wenn es sich um Forderungen aus anderen Lieferungen handelt. In diesem Fall sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zu verlangen. Für jede Mahnung, die nicht den Verzug des Kunden begründet, wird eine Mahnpauschale von mindestens 5 Euro vereinbart.
2.7 Der Kunde kann unsere Ansprüche aus Kaufverträgen nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden anerkannt ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Im Falle von Werkverträgen kann der Kunde darüber hinaus aufrechnen, wenn es sich bei seinem Gegenanspruch um Kosten zur Mängelbeseitigung und/oder Mehrkosten zur Fertigstellung aus dem jeweiligen Werkvertrag handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kauf- bzw. Werkvertrag beruht.
2.8 Wenn der Kunde mit uns Zahlungen mittels SEPA-Lastschrift abwickelt, beträgt die Vorankündigungsfrist 1 Tag vor Fälligkeit.
2.9 Es ist wichtig, dass Bestellungen detailliert beschrieben werden, um Unvollständigkeiten oder Ungenauigkeiten zu vermeiden. Der Käufer trägt das Risiko für falsche oder unvollständige Angaben. Abweichungen in Qualität, Farbe, Größe oder Ausstattung, die aufgrund von Branchenstandards oder technischen Schwierigkeiten nicht vermieden werden können, bleiben vorbehalten.

3. Lieferung

3.1 Liefertermine und -fristen, die entweder verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, müssen schriftlich angegeben werden. Lieferfristen beginnen mit Abschluss des Vertrags.
3.2 Wenn Teilefrau e.U. aufgrund von Umständen, die wir zu vertreten haben, daran gehindert sind, die Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern oder einen schriftlich zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten, haften wir gemäß gesetzlichen Bestimmungen. Für jeden einzelnen Auftrag oder Abruf bleibt die Angabe der Lieferzeit vorbehalten. Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. Teilefrau e.U. wird die angegebenen Lieferzeiten nach Möglichkeit einhalten.
3.3 Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne unser Verschulden daran hindern, die Lieferung bzw. Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Wenn sich die Lieferzeit verlängert oder wir von unserer Verpflichtung frei werden, kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche ableiten. Wenn solche Störungen zu einer Verzögerung der Leistung von mehr als vier Monaten führen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung bzw. Leistung anzunehmen. Wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät, sind wir berechtigt, Ersatz des Schadens zu verlangen, der uns hieraus entsteht.
3.5 Während der Lieferzeit behalten wir uns vor, Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton und Änderungen des Lieferumfangs vorzunehmen, solange diese für den Kunden zumutbar sind und unter Berücksichtigung unserer Interessen durchgeführt werden. Verwendete Zeichen oder Nummern durch uns oder den Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder Lieferung geben keine Rechte in Bezug auf die Konkretisierung des Liefergegenstandes oder des Lieferumfangs.
3.6 Wir behalten uns das Recht vor, zumutbare Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit durchzuführen.

4. Einbau durch qualifiziertes Fachpersonal

Der Kunde muss sicherstellen, dass die erworbenen Artikel von qualifiziertem Fachpersonal eingebaut werden.

5. Kostenvoranschläge, technische Unterlagen

5.1 Angebote, Kostenschätzungen, Zeichnungen, Abbildungen, Abmessungen, Gewichte oder andere Leistungsdaten sind unverbindlich und nur dann bindend, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Das Eigentum und Urheberrechte an Kostenschätzungen, Abbildungen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen bleiben vorbehalten. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung erlaubt.
5.2 Anwendungstechnische Beratungen in Wort und Schrift gelten nur als unverbindliche Hinweise und befreien den Kunden nicht von seiner eigenen Prüfungspflicht unter Berücksichtigung der geplanten Anwendungszwecke.

6. Regelungen für Kaufverträge

6.1. Gefahrenübergang bei Kaufverträgen

6.1.1 Mit der Übergabe der Ware an den Kunden geht die Gefahr des zufälligen Verlustes und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
6.1.2 Wenn der Kunde kein Verbraucher ist, geht die Gefahr beim Versand der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware an den Transportdienstleister übergeben wird oder unser Lager verlässt.

6.2 Sachmängelgewährleistung bei Kaufverträgen, Haftungsbegrenzung

6.2.1 Der Kunde, welcher Unternehmer ist, muss innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Lieferung sowohl die Menge als auch die äußere Erscheinung der gelieferten Produkte überprüfen und uns schriftlich über Mengenfehler oder äußerlich sichtbare Mängel informieren (Prüf- und Rügepflicht § 377 UGB). Falls der Kunde eine solche unverzügliche Benachrichtigung unterlässt, gilt die Lieferung als genehmigt.
6.2.2 Die Verjährungsfrist für Sachmängel bei neu hergestellten Gegenständen beträgt bei Kunden, die keine Verbraucher sind, 1 Jahr. Im Falle von Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen gemäß §§ 10, 28 BGBG und § 933 ABGB. Bei gebrauchten Waren wird die Gewährleistungsfrist gegenüber Verbrauchern auf 1 Jahr verkürzt. Die Verjährungsfrist wird gemäß § 28 BGBG gewährt. Für Kunden, die keine Verbraucher sind, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Gegenständen ohne jegliche Haftung für Sach- oder Rechtsmängel.
6.2.3 Der Kunde hat das Recht, die Beseitigung von Mängeln zu verlangen, entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle eines Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde das Recht auf Preisminderung oder Rücktritt vom Vertrag. Wenn der Kunde kein Verbraucher ist, haben wir das Recht, zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu wählen. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 932 Abs. 4 AGB bzw. § 15 VGG.
6.2.5 Der Kunde muss Ansprüche auf Mangelbeseitigung bei uns geltend machen.
6.2.6 Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung beruht, besteht die Verpflichtung zur Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Der Kunde ist verpflichtet, die fach-kundige Durchführung nachzuweisen.
6.2.7 Bezüglich der Haftung auf Schadenersatz gilt die Haftungsbegrenzung gemäß § 8.
6.2.8 Zur Beseitigung von Mängeln ist Teilefrau e.U. nicht verpflichtet, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.

6.3 Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer

6.3.1 Im Falle eines Kaufvertrags zwischen einem Unternehmer als Vertragspartner und uns als Verkäufer, wird das besondere Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB ausgeschlossen.

6.3.2 Der Kunde hat im Rahmen des Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

7. Sonderregeln bei Werkverträgen

7.1 Der Kunde erteilt uns die Ermächtigung, Teile der vereinbarten Leistungen an Dritte zu delegieren, um die Abwicklung des Werkvertrags zu erleichtern.
7.2 Der Kunde verzichtet auf die Anwendung des Höchstpersönlichkeitsprinzips bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen.
7.3 Ansprüche des Kunden wegen Sachmängel verjähren innerhalb von einem Jahr ab Erhalt des Leistungsgegenstandes. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen gemäß VGG. Wenn der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels annimmt, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
7.4 Der Leistungsgegenstand wird vom Kunden in unserem Betrieb abgenommen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
7.5 Unsere Haftung ist ausgeschlossen, falls die vom Kunden gelieferten Stoffe, insbesondere Einsatzbedingungen, Betriebsbedingungen, Verfahrensbedingungen, Rezepturen, Spezifikationen und andere für die erbrachte Leistung relevanten Umstände und Parameter, einen Mangel verursachen.
7.6 Für alle weiteren Aspekte des Kaufvertrags sind unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich, vornehmlich die Bestimmungen über die Haftungsbeschränkungen bei Schadenersatz gemäß § 6 II.3, 4 und 6 sowie § 8.

8. Haftung

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, sofern der Kunde Ansprüche geltend macht, die auf folgenden Umständen beruhen:
a) Schadenersatzansprüche, die auf einer gesonderten vertraglichen Beschaffenheitsgarantie beruhen;
b) Schadenersatzansprüche, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wenn der Kunde kein Verbraucher ist, ist bei grob fahrlässigem Verschulden die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
c) Schadenersatzansprüche, die eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit zum Gegenstand haben; und/oder
d) Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche, die die Verletzung unserer wesentlichen vertraglichen Pflichten, der sogenannten Kardinalpflichten, zum Gegenstand haben. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Kunden seinem Sinn und Zweck nach zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Außer in den Fällen a) bis d) ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen, sofern der Kunde Unternehmer ist.

9. Gewerbliche Schutzrechte

9.1 Der Abschluss eines Kaufvertrags und die Lieferung von Ware gewähren dem Kunden keine Rechte an bestehenden gewerblichen Schutzrechten. Insbesondere erhält der Kunde weder unmittelbar noch konkludent eine Lizenz, insbesondere keine Lizenz, unsere Marke in seine Geschäftsunterlagen aufzunehmen.
9.2 Im Falle eines Werkvertrags gewähren wir dem Kunden im Gegenzug für vollständige Zahlung des Werklohns ein nicht übertragbares, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an allen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen zum Zweck der Nutzung des Gegenstands des Werkvertrags. Soweit Dritte mit Arbeiten betraut werden, werden wir uns von diesen ein Nutzungsrecht einräumen lassen.

10. Warenrücknahme/Wiedereinlagerungsgebühr

10.1 Sollten wir auf freiwilliger Basis Ware vom Kunden zurücknehmen, gelten folgende Bedingungen: zur Rücknahme fähig sind nur Waren in ordnungsgemäßem und verkaufsfähigem Zustand, die keine Sonderanfertigungen oder bestellten Artikel sind. Im Austausch für die Rückgabe der Ware erhält der Kunde eine Rückerstattung des Warenwerts, abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr. Wir behalten uns das Recht vor, Rückerstattungsbeträge uneingeschränkt aufzurechnen. 

10.2 Die Wiedereinlagerungsgebühr beträgt pro Artikel pauschal 15 % des Wertes der zurückgenommenen Ware, es sei denn, es wird ein anderer Wert bei der Rücknahme vereinbart. 

11. Eigentumsvorbehalt, Versicherungspflicht

11.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kaufs bzw. Werkvertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Ist der Kunde ein Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
11.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware herauszuverlangen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Verweigert der Kunde die Herausgabe, sind wir zur Warenrückholung befugt. In diesem Zusammenhang verzichtet der Kunde auf die Geltendmachung einer Besitzstörungsklage oder eines vergleichbaren Rechtsbehelfs. Wir sind nach der Rücknahme des Liefergegenstandes, zu dessen Verwertung befugt. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös zu ersetzen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen den Kunden bleibt darüber hinaus vorbehalten.
11.3 Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsvorgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endbetrages der von ihm geschuldeten Forderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Der Kunde bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. Unser Recht, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und kein Insolvenzantrag gestellt wird. Sollte einer dieser Umstände eintreten, muss der Kunde uns auf Verlangen alle Angaben und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind und die betreffenden Schuldner (Dritte) über die Abtretung informieren.
11.4 Der Kunde darf die Waren verarbeiten oder umbilden, aber immer im Namen und für uns. Wenn die gelieferten Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet werden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
11.5 Wenn die gelieferten Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt werden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.
11.6 Der Kunde darf die gelieferten Waren weder als Pfand noch zur Sicherheit übereignen. Sollte bereits bei Lieferung der Ware eine solche Sicherungsübereignung erfolgen (z. B. durch Übereignung eines gesamten Lagerbestandes) oder durch Pfändungen, Beschlagnahmung oder andere Verfügungen durch Dritte, muss der Kunde uns unverzüglich davon in Kenntnis setzen und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen, um unsere Rechte zu schützen. Vollstreckungsbeamte und Dritte müssen auf unser Eigentum hingewiesen werden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen, die die Übereignung unserer Vorbehaltsware beinhalten (z. B. Sale-and-Lease-Back-Verträge), benötigen unsere vorherige schriftliche Zustimmung, es sei denn, der Vertrag verpflichtet das Finanzierungsinstitut unwiderruflich, den Kaufpreis unmittelbar an uns zu zahlen.
11.7 Der Kunde muss die Vorbehaltsware mindestens im Wert des Kaufpreises gegen übliche Verlustrisiken bei einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Österreich versichern, getrennt lagern, sorgfältig behandeln und auf unseren Wunsch hin kennzeichnen. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen die Versicherung werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Teilefrau e.U. nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen muss der Kunde uns außerdem deutschsprachige Exemplare des Versicherungsvertrages oder eine deutschsprachige Versicherungsbestätigung in Kopie übergeben.

12. Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand sind für beide Teile für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, auch für Klage und Rückgabe der von Teilefrau gelieferten Ware, das sachlich zuständige Gericht in Feldkirch. Zwischen den Parteien wird für die gesamte Dauer ihrer vertraglichen Beziehungen Deutsch als Vertragssprache vereinbart. Anzuwenden ist österreichisches Recht.

Stand: Februar 2023
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